Satzung

PRÄAMBEL

Die Arbeit von Beneficial basiert grundlegend auf folgenden Ansichten:
Bildung ist ein Menschenrecht und ein wesentlicher Baustein auf dem Weg zu Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden.
Unser Verein sieht im gleichberechtigten Zugang zu Bildung den Schlüssel im Kampf gegen Armut, da sie die Grundlage für das Verständnis aufklärender und vorbeugender Maßnahmen schafft.
Unser Bildungsverständnis zielt auf eine umfassende Persönlichkeitsbildung ab, die Menschen zu kritischem Denken, fundiertem Urteilsvermögen und eigenständigen Leben befähigen soll. Alle erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen dazu beitragen, den Kindern neue Wahl- und Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Im Mittelpunkt steht für uns die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen, da sie für die Entwicklung des Menschen, die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unabdingbar ist.
Die Schaffung eines bildungsmäßigen und sozialen Umfeldes, in dem Frauen und Männer, Mädchen und Jungen gleich behandelt und zur vollen Entfaltung ihrer Möglichkeiten ermutigt werden, bei gleichzeitiger Achtung ihrer Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, und in der die Unterrichtsmittel kein stereotypes Rollenbild der Frau und des Mannes vermitteln, trägt wesentlich dazu bei, die Ursachen der Diskriminierung der Frau und die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Beneficial“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

(3) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Maßnamen zur:

– dauerhaften Entwicklungshilfe und –unterstützung in den Bereichen Kultur und Bildung, vorrangig durch die Finanzierung eines Schulbaus in und deren Leitung, da Bildung die Grundlage für das Verständnis aufklärender und vorbeugender Maßnahmen schafft.

– Förderung von Erziehung und Bildung; Gleichberechtigten Zugang zu Bildung.

– Verbesserung der Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche (insbesondere für sozial ausgegrenzte Kinder und Jugendliche) in Entwicklungsländern

– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Entwicklungshilfe;

– Förderung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit sowie

– Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– die Förderung aller Maßnahmen, die zu einer wirksamen Ausbildung von Jungen und Mädchen in Entwicklungsländern, speziell in Ghana führen;

– speziell die Errichtung und den Betrieb von Fortbildungsstätten in Ghana;

– Kooperationen mit Hilfsorganisationen und Kulturinstitutionen, die die gleichen Ziele oder einen Teil der hiesigen Zwecke verfolgen;

– Informations- und Bildungsarbeit weltweit, um die vorgenannten Zwecke (§ 2 Abs. 2) zu verwirklichen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 FINANZIERUNG

Die Beschaffung der für den Vereinszweck notwendigen Mittel wird ermöglicht durch:

– die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen;

– die Beantragung und Erlangung von Zuschüssen und Fördermitteln;

– die Annahme von Geld- und Sachspenden;

§ 4 TÄTIGKEIT DES VEREINS ZUR ERFÜLLUNG DER VEREINSZIELE

Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ dies zulassen.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(5) Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen können – ohne Erwerb einer Mitgliedschaft im Sinne der vorstehenden Absätze 1 bis 4 – sog. Fördermitglied werden. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des § 38 BGB, sie haben jedoch das gleiche Informationsrecht wie ein Mitglied im Sinne der vorstehenden Absätze 1 bis 4 und können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ein Stimmrecht steht Ihnen in den Mitgliederversammlungen jedoch nicht zu. Die Fördermitgliedschaft endet mit entsprechender Erklärung (Textform) durch ein Mitglied des Vorstands bzw. des Fördermitglieds gegenüber dem jeweiligen Fördermitglied bzw. einem Mitglied des Vorstands. § 5 der Satzung gilt nicht für Fördermitglieder.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• das Mitglied schwerwiegend/ und oder wiederholt gegen die Satzung bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt;

• das Mitglied Maßnahmen ergreift oder unterlässt, die dem Zweck des Vereins zuwider laufen;

• das Mitglied sich in einer Weise einer Weise äußert, die geeignet ist den Ruf des Vereins zu schädigen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückst.ndigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Es ist ein monatlicher Beitrag zu entrichten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand und

• die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der 1. Vorsitzende und 2.Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Andere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5.000.– (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Genehmigung der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstands c) die Wahl des Vorstands d) Satzungsänderungen e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder g) Berufungen abgelehnter Bewerber h) die Auflösung des Vereins

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 HAFTUNG

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins

(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht etwas anderes beschließt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Kieler Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche e.V.“

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. April 2016 errichtet.

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